Zugangsregelung zu den Ambulanzen des AKH Wien
DAS AKH WIEN
Das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien mit seinen Universitätskliniken ist die Zentralkrankenanstalt von Wien. Den PatientInnen stehen hier nahezu alle Diagnose- und Therapieverfahren zur Verfügung. Durch das Zusammenwirken mit der Medizinischen Universität Wien finden neueste medizinische Erkenntnisse Eingang in das medizinische Leistungsangebot. Erfolgsbasis ist das vertrauensvolle Zusammenwirken von Patientinnen und Patienten, Ärztinnen und Ärzten, Pflegedienst, MTDG und allen anderen LeistungsträgerInnen. Unser Motto ist deshalb: "AKH - die menschliche Größe". Wir führen damit das Motto des 1784 gegründeten AKH "Zum Heil und zum Trost der Kranken", lateinisch "solatio et salutio aegrorum" fort.
Wir pflegen die direkte Kommunikation mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, anderen Krankenhäusern, den Versicherungen und anderen Stellen, da wir nur in einem gemeinsamen Vorgehen die erwarteten Leistungen erbringen können.
DAS STUFENKONZEPT DER MEDIZINISCHEN VERSORGUNG
Allgemeinmedizinerin und Allgemeinmediziner
Das Gesundheitssystem ist so aufgebaut, dass die erste Anlaufstelle für die Patientinnen und Patienten die Ärztin und der Arzt für Allgemeinmedizin (Hausärztin und Hausarzt) ist. Diese kennen die Patientinnen und Patienten am besten und können gleich helfen oder einen entsprechenden Diagnose- und Therapieweg im Zusammenwirken mit niedergelassenen Fachärztinnen und Fachärzten organisieren.
Fachärztin und Facharzt
Wenn von den niedergelassenen Fachärztinnen und Fachärzten festgestellt wird, dass es alleine nicht möglich ist, spezielle Fragestellungen zu beantworten, weisen diese die Patientinnen und Patienten anderen Fachärztinnen und Fachärzten anderer Fachrichtungen oder einem geeigneten Krankenhaus zu.
Krankenhaus
Das Krankenhaus übernimmt nach ärztlicher Zuweisung die Diagnose und Behandlung. Das AKH Wien ist das höchstausgestattete Spital Österreichs und steht insbesondere für Patientinnen und Patienten zur Verfügung, für die die Ausstattung anderer Krankenhäuser nicht ausreichend ist.
AKH Wien
Das AKH Wien steht sehr gerne allen Patientinnen und Patienten zur Verfügung. Wir ersuchen aber um Verständnis dafür, dass die Einhaltung des Zuweisungsweges zu beachten ist. Nur so ist sichergestellt, dass die Kapazität des AKH Wien jenen Patientinnen und Patienten zur Verfügung steht, die sie wirklich brauchen. Wir dürfen Ihnen dazu den entsprechenden Paragraphen des Wiener Krankenanstaltengesetzes § 42 zur Kenntnis bringen:
§ 42 Wr. KAG Anstaltsambulatorien
(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es
a) zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,
b) zur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse der oder des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muss,
c) zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort der Patientin oder des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen,
d) über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege,
e) im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- und Blutspenden,
f) zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder
g) für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin
notwendig ist.
(2) Ferner steht den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Für die Untersuchung und Behandlung, insbesondere nach Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2, gelten die §§ 36, 51 und 51 a sinngemäß.
(4) Über die nach Abs. 1 untersuchten oder behandelten Personen sind Aufzeichnungen zu führen, in denen insbesondere die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), die Diagnose und Therapie sowie der Kostenträger und die Höhe des Ambulatoriumsbeitrages einzutragen sind.
(5) Auf die Behandlungszeiten ist im Anstaltsambulatorium durch Anschlag an geeigneter Stelle hinzuweisen.
6) Die Träger der öffentlichen Krankenanstalten können ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.