Zugangsregelung zu den Ambulanzen des AKH Wien

DAS AKH WIEN


Das Allgemeine Krankenhaus mit seinen Universitätskliniken ist die Zentralkrankenanstalt von Wien. Den Patienten stehen hier nahezu alle Diagnose- und Therapieverfahren zur Verfügung. Durch das Zusammenwirken mit der Medizinischen Universität Wien (MUW) finden neueste medizinische Erkenntnisse Eingang in das medizinische Leistungsangebot. Erfolgsbasis ist das vertrauensvolle Zusammenwirken von Patienten, Ärzten, Pflegedienst, med.technischen Dienst und allen anderen Leistungsträgern. Unser Motto ist deshalb: "AKH - die menschliche Größe". Wir führen damit das Motto des 1784 gegründeten AKH "Zum Heil und zum Trost der Kranken", lateinisch "solatio et salutio aegrorum" fort.

Wir pflegen die direkte Kommunikation mit den niedergelassenen Ärzten, anderen Krankenhäusern, den Versicherungen und anderen Stellen, da wir nur in einem gemeinsamen Vorgehen die erwarteten Leistungen erbringen können.



DAS STUFENKONZEPT DER MEDIZINISCHEN VERSORGUNG


Hausarzt/Allgemeinmediziner

Das Gesundheitssystem ist so aufgebaut, dass die erste Anlaufstelle für die Patienten der Hausarzt, der Arzt für Allgemeinmedizin, ist. Er kennt den Patienten am besten und kann dem Patienten gleich helfen oder einen entsprechenden Diagnose- und Therapieweg im Zusammenwirken mit niedergelassenen Fachärzten organisieren.


Facharzt

Wenn vom niedergelassenen Facharzt festgestellt wird, dass es ihm alleine nicht möglich ist, spezielle Fragestellungen zu beantworten, weist er den Patienten anderen Fachärzten anderer Fachrichtungen oder einem geeigneten Krankenhaus zu.


Krankenhaus

Das Krankenhaus übernimmt nach ärztlicher Zuweisung die Diagnose und Behandlung. Das AKH ist das höchstausgestattete Spital Österreichs und steht insbesondere für Patienten zur Verfügung, für die die Ausstattung anderer Krankenhäuser nicht ausreichend ist.


AKH Wien

Das AKH steht sehr gerne allen Patienten zur Verfügung. Es ersucht aber um Verständnis dafür, dass die Einhaltung des Zuweisungsweges zu beachten ist. Nur so ist sicher gestellt, dass die Kapazität des AKH jenen Patienten zur Verfügung steht, die es wirklich brauchen. Wir dürfen Ihnen dazu den entsprechenden Paragraphen des Wiener Krankenanstaltengesetzes, § 42, zur Gänze zur Kenntnis bringen:


§ 42 des Wr. KAGAnstaltsambulatorien
(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es
a) zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,
b) zur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muss,
c) zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß; zur Verfügung stehen,
d) über ärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege,
e) im Zusammenhang mit Organspenden oder Blutspenden,
f) zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder
g) für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin
notwendig ist.

(2) Ferner steht den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.

(3) Für die Untersuchung und Behandlung, insbesondere nach Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2, gelten die §§ 36, 51 und 51 a sinngemäß